Kategorien
Ratgeber

Die Pflegegrade

Es gibt fünf Ein­stu­fun­gen der Pflegebedürftigkeit. Je aus­geprägter die Pflegebedürftigkeit ist, desto höher der Pflege­grad und desto höher sind die Unter­stützungsleis­tun­gen der Pflegev­er­sicherung. Die Pflege­grad-Ein­stu­fung wird durch Pflegegutachter vom Medi­zinis­chen Dienst der Kranken­ver­sicherun­gen (MDK) vorgenom­men. Um eine Ein­stu­fung in einen Pflege­grad zu erhal­ten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Gerne unter­stützen wir Sie bei der Antrag­stel­lung und ste­hen bei Bedarf auch gerne am Tag der Begutach­tung an Ihrer Seite.

Pflegegrad 1

Geringe Beein­träch­ti­gung der Selbstständigkeit:

Pflegebedürftige mit Pflege­grad 1 haben Anspruch aus Ent­las­tungsleis­tun­gen in Höhe von 125€ pro Monat. Pflegegeld oder Pflege­sach­leis­tun­gen kom­men erst ab Pflege­grad 2 hinzu.

Pflegegrad 2

Erhe­bliche Beein­träch­ti­gung der Selbstständigkeit

Die Ein­stu­fung in den Pflege­grad 2 bedeutet, dass der All­t­ag ohne Hil­festel­lung nicht mehr bewältigt wer­den kann. Die Pflegekasse stellt dem Pflegebedürfti­gen monatlich 689€ für den Bezug von Leis­tun­gen eines Pflege­di­en­stes zur Ver­fü­gung. Alter­na­tiv zahlt die Pflegekasse 316€ monatlich, wenn die Pflege von Ange­höri­gen über­nom­men wird. Darüber hin­aus beste­ht Anspruch auf Kurzzeit– und Ver­hin­derungspflege. Was das bedeutet, erk­lären wir Ihnen gerne.

Pflegegrad 3

Schwere Beein­träch­ti­gung der Selbstständigkeit

Die Ein­stu­fung in Pflege­grad 3 bedeutet, dass der Pflegebedürftige durch starke kör­per­liche oder kog­ni­tive Ein­schränkun­gen erhe­blich auf Hil­fe angewiesen ist. Die Pflegekasse stellt dem Pflegebedürfti­gen monatlich 1.298€ für den Bezug von Leis­tun­gen eines Pflege­di­en­stes zur Ver­fü­gung. Alter­na­tiv zahlt die Pflegekasse 545€ monatlich, wenn die Pflege von Ange­höri­gen über­nom­men wird. Darüber hin­aus beste­ht Anspruch auf Kurzzeit– und Ver­hin­derungspflege. Was das bedeutet, erk­lären wir Ihnen gerne.

Pflegegrad 4

Schw­er­ste Beein­träch­ti­gung der Selbstständigkeit

Pflege­grad 4 bedeutet, dass der Pflegebedürftige extrem auf Hil­festel­lung im All­t­ag oder medi­zinis­che Gesund­heit­ser­hal­tung angewiesen ist. Die Pflegekasse stellt dem Pflegebedürfti­gen monatlich 1.612€ für den Bezug von Leis­tun­gen eines Pflege­di­en­stes zur Ver­fü­gung. Alter­na­tiv zahlt die Pflegekasse 728€ monatlich, wenn die Pflege von Ange­höri­gen über­nom­men wird. Darüber hin­aus beste­ht Anspruch auf Kurzzeit– und Ver­hin­derungspflege. Was da bedeutet, erk­lären wir Ihnen gerne.

Pflegegrad 5

Schw­er­ste Beein­träch­ti­gung der Selb­st­ständigkeit mit beson­deren Anforderun­gen an die pflegerische Versorgung

Pflege­grad 5, auch als Härte­fall beze­ich­net, bedeutet, dass der Aufwand für die fachgerechte Ver­sorgung des Pflegebedürfti­gen sehr hoch ist. Die Pflegebedürfti­gen benöti­gen qual­i­fizierte Pflege und per­ma­nente Betreu­ung. Die Pflegekasse stellt den Pflegebedürfti­gen monatlich 1.995€ für den Bezug von Leis­tun­gen eines Pflege­di­en­stes zur Ver­fü­gung. Alter­na­tiv zahlt die Pflegekasse 901€ monatlich, wenn die Pflege von Ange­höri­gen über­nom­men wird. Darüber hin­aus beste­ht Anspruch auf Kurzzeit– und Ver­hin­derungspflege. Was das bedeutet, erk­lären wir Ihnen gerne.

 

Sie haben Fra­gen? Wir berat­en Sie kosten­los und unverbindlich.